Förderkreis Sport Katzenbusch e.V. 

 
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Hüpfburg Standard, Anlieferung, Abholung, Aufbau und Abbau, Standzeit von 3 Std. sowie Betreuung. 145€
Jede weitere angefangene Std. 40 €

Wochenend- oder Mehrtagespreise auf Anfrage!

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(Auf Grund der Größe und Sperrigkeit sind zwei Personen zur Abholung sinnvoll!)

Absenden/ Abbrechen  * AGBs und *Widerrufsrecht gelesen und anerkannt.
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Allgemeine Geschäftsbedingung AGB)

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jede Miete von Hüpfburgen beim Förderkreis Sport Katzenbusch e.V. (nachfolgend "Förderkreis").
  2. Abweichende Bedingungen des Mieters gelten nur, soweit diese ausdrücklich vom Förderkreis akzeptiert wurden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Buchungsanfrage des Mieters über die Internetplattform vom Förderkreis stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Der Mieter ist an sein Angebot für die Dauer von drei Tagen gebunden.
  2. Der Mietvertrag kommt zustande durch die Annahmeerklärung vom Förderkreis. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Förderkreis vertraglich nicht verpflichtet.

§ 3 Abholung/ Rückgabe
(nicht bei All-Inklusiv Angebot)

  1. Der Förderkreis stellt die Hüpfburg an einer Abholstationen in Herten zur Verfügung. Der Mieter holt die Hüpfburg auf eigene Kosten an der ihm vom Förderkreis mitgeteilten Abholstation ab und gibt diese dort zurück.
  2. Für die Abholung wird dem Mieter vom Förderkreis ein Abholcode mitgeteilt. Die Übergabe der gemieteten Hüpfburg erfolgt ausschließlich gegen Nennung des zutreffenden Codes. Sollte die Übergabe nicht erfolgen, weil der Mieter den zutreffenden Code nicht nennen kann, obwohl ihm dieser mitgeteilt wurde, bleibt er zur Zahlung der Miete verpflichtet.
  3. Der Mieter hat bei der Übergabe zu überprüfen, ob die ihm überlassene Hüpfburg vollständig ist. Der Lieferumfang kann dem, ihm bei der Übergabe überlassenen Merkblatt entnommen werden. Bei späteren Einwendungen bezüglich des Lieferumfangs bleibt der Mieter zur vollen Zahlung der Miete verpflichtet.
  4. Bei Rückgabe der Hüpfburg wird diese von dem Mieter und dem Betreiber der Abholstation auf Vollständigkeit überprüft. Auf die Schadensersatzregelung des § 5 Ziff. 4. wird ausdrücklich hingewiesen.
  5. Bei verspäteter Rückgabe hat der Mieter für den Zeitraum der Verspätung Miete zu zahlen. Die Höhe richtet sich nach den Tagespreisen vom Förderkreis. Weitergehender Schadensersatz, z.B. wegen einer unmöglich gewordenen Anschlussvermietung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 4 Zahlung

  1. Die Miete/Rechnung ist vorab auf das Konto des Förderkreises zu zahlen. Die Bankverbindung wird zusammen mit der Annahmeerklärung übermittelt. Erst nach Eingang der Miete wird dem Mieter der Abholcode mitgeteilt.

§ 5 Kaution
(nicht bei All-Inklusiv Angebot)

  1. Bei Abholung der gemieteten Hüpfburg/Hüpfkissen hat der Mieter eine Kaution in Höhe von 50,00 € zu hinterlegen.
  2. Der nach § 5 Ziff. 4. geschuldete Schadensersatz wird von der Kaution einbehalten.

§ 6 Pflichten des Mieters
(nicht bei All-Inklusiv Angebot)

  1. Dem Mieter wird bei der Abholung ein Merkblatt zu der gemieteten Hüpfburg überlassen. Der Mieter hat dieses sorgfältig zu lesen und die enthaltenen Hinweise, insbesondere die Benutzerordnung, zu beachten.
  2. Der Mieter hat die Hüpfburg sorgfältig zu behandeln und Beschädigungen oder Verunreinigungen zu vermeiden. Etwaig dennoch erfolgende Beschädigungen oder Verunreinigungen hat der Mieter bei Rückgabe der Hüpfburg mitzuteilen.
  3. Die Hüpfburg ist mindestens drei Stunden vor Nutzung aufzubauen, damit die vom Förderkreis bei zuvor unbemerkten Beschädigungen oder Verunreinigungen Abhilfe leisten kann. Kommt es zu Verzögerungen bei der Nutzung der Hüpfburg, weil diese nicht rechtzeitig aufgebaut wurde, bleibt der Mieter zur Zahlung der vollen Miete verpflichtet.
  4. Bei unvollständiger Rückgabe der Hüpfburg und deren Zubehör, bei Beschädigung oder Verschmutzung sowie bei nicht ordnungsgemäßer Verpackung der Hüpfburg hat der Mieter den im Anhang genannten Schadensersatz zu leisten. Es gilt die Verschuldensregelung des § 280 Abs. 1 BGB. Dem Mieter ist freigestellt zu beweisen, dass ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von über die genannten Beträge hinausgehendem Schadensersatz bleibt dem Förderkreis vorbehalten, ist jedoch nachzuweisen.

§ 6 Haftung
Der Förderkreis haftet grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten.


AGB als Download =>
Widerufsrecht als Download =>
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